I. Angebot und Umfang der Lieferpflicht
1. Unserem Angebot sowie allen Dienstleistungs- und Lieferungsverträgen, Ersatzteillieferungen Reparatur- und Montagearbeiten liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Ausführungsbedingungen unter Ausschluss davon abweichender allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden zugrunde. Alle Abweichungen und Nebenabreden, gleichgültig, wie sie erfolgen (mündlich, telefonisch oder telegrafisch), bedürfen aus Beweisgründen unserer schriftlichen Bestätigung. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen, soweit wir eine solche erteilt haben. Soweit nicht anders vereinbart, gehören nicht zum Gegenstand unseres Auftrags: Montage- und lsolierarbeiten, sowie jegliche Verbindungsrohre und Leitungen wie z.B. Dampf-, Wasser- und elektrische Leitungen, als auch die Schaltanlage inkl. Steuerung. Die Rücknahme von Verpackungen richtet sich nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. VerpackV).
3. Die in unseren Angeboten sowie den Zeichnungen und Abbildungen angegebenen Maße, Gewichte und Leistungsangaben sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von ± 5% gelten noch als vertragsgemäß. Technische Garantiedaten haben nur unter üblichen Einsatz- und Betriebsbedingungen Gültigkeit. Bei Maschinenanlagen etc. gelten die Leistungs- und Verbrauchsangaben nur für die Maschinen ohne Nebenapparaturen usw. Bei Betriebszeit-, Temperatur- und Funktionsangaben sind normale oder vereinbarte Mengenbeschickung sowie sachgemäße und einwandfreie Wärme- bzw. Kälteschutzisolierung entweder nach unserer Vorschrift oder ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Voraussetzung. Technisch notwendige und/oder im Interesse des Bestellers/Kunden liegende Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. An Entwürfen, Kostenanschlägen für die maschinellen Einrichtungen sowie Montagezeichnungen behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen sowie bei Nichterteilung des Auftrages sofort zurückzusenden. Fundamentzeichnungen sind lediglich Maßskizzen für die Aufstellung der Maschinen. Die statische Berechnung des Fundaments und die Anfertigung der entsprechenden Bauzeichnungen sind Sache des Bestellers/Kunden. Die Einhaltung sämtlicher öffentlichrechtlicher Vorschriften für die Nutzung der Liefergegenstände, wie z. B. bau-, gewerbepolizeilicher und Iebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem Besteller/Kunden.
II. Preise
1. Alle Preise gelten, wenn andere Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt sind, ab Werk. Ist der Besteller/Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, behalten wir uns vor, der Preisberechnung die Verhältnisse am Tag der Ablieferung/Übergabe zugrunde zu legen, falls sich nach Vertragsschluss das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor allem durch Preisänderungen, Lohn- und Gehaltserhöhungen, Änderungen von öffentlichen Abgaben, Zöllen und Steuern zu unseren Lasten verschiebt.
2. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, wird unsere Leistung aufgrund des vereinbarten Einheitspreises nach Aufmaß abgerechnet. Werden nach dem Aufmaß Veränderungen durch den Auftraggeber vorgenommen, die zu einem erhöhten Aufwand bei der Ausführung der Leistung führen, ist der Kunde verpflichtet, die zusätzlich erbrachten Leistungen gesondert zu vergüten, bei Bauleistungen nach den Vorschriften der VOB/B.
III. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie an uns erfolgen. Unsere Zahlungsansprüche sind bei Übergabe des vertraglich geschuldeten Gegenstandes bzw. bei Abnahme sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. In keinem Fall ist eine Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Mit von uns nicht anerkannten und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Besteller/Kunde nicht aufrechnen. Davon unberührt bleibt sein Zurückbehaltungsrecht, soweit dessen Wirkung nicht einer Aufrechnung gleich kommt und dieses aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Forderung stammt, gegenüber der es ausgeübt wird.
3. Eine nach Vertragsschluss bekannt gewordene Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers/Kunden und Verzug berechtigt uns, Zahlung vor Lieferung oder Sicherheitsleistung auch dann zu verlangen, wenn eine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Wenn dem Besteller/Kunden unsererseits eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist und innerhalb dieser Frist bekannt werden sollte, dass der Besteller/Kunde seine Zahlungen nicht einzuhalten gedenkt, zahlungsunfähig ist oder wird, mit Zahlungen in Verzug gerät oder Wechsel zu Protest gehen lässt, wird unsere Forderung sofort fällig. Eine Stundung ist nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bewilligt wurde. Sie ist jederzeit widerruflich.
IV. Eigentumsvorbehalt und Abtretung
1. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt der bestellte Gegenstand unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zu deren Ausgleich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besteller/ Kunde ein Verbraucher ist oder sämtliche mit dem bestellten Gegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder für unsere sonstigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit gestellt hat. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners des Bestellers eine Verschlechterung ein, so hat uns dies der Besteller/Kunde unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Besteller/Kunde darf über den bestellten Gegenstand während der Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes nicht verfügen und auch Dritten vertraglich keine Nutzung einräumen, es sei denn, er hat vorher unser Einverständnis eingeholt. Unser Einverständnis gilt als eingeholt, wenn der Besteller/Kunde folgenden Vorgaben nachkommt: Die Waren sind vom Besteller/Kunden nach Übergabe bis zur restlichen Zahlung des Kaufpreises gegen jede Gefahr zu versichern. Der Abschluss der Versicherungsverträge ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde/Besteller ist berechtigt, die Ware bzw. die daraus hergestellten Geräte und Anlagen in ordnungsgemäßem Verkaufsgang, jedoch nur mit Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes (verlängerter Eigentumsvorbehalt) zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstandenen Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge – im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung, des Vergleichs- und Insolvenzverfahrens (je mit Antragstellung) in voller Höhe – werden sicherungshalber an uns abgetreten, ohne dass dies einer weiteren Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Kunde/Besteller ist nur solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös aus dem Verkauf der Ware steht uns zu. Der Kunde /Besteller hat ihn an uns abzuführen. Wir sind ermächtigt, dem Dritten gegenüber die Abtretung offen zu legen und im Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers/Kunden dessen Geschäftsunterlagen zur Geltendmachung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes einzusehen. Der Besteller/Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, Forderungen offen zu legen. Von seinen Kunden für diese Ware gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen. Der Eigentumsvorbehalt hat Gültigkeit auch dem Spediteur gegenüber, dem die Waren übergeben wurden. Zessionen (auch Globalzessionen) und sonstige Verfügungen, die unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigen, dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vereinbart werden. Einwirkungen durch Dritte müssen uns unverzüglich mitgeteilt werden.
3. Im Falle der Verbindung mit anderen Waren entsteht Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der übrigen Waren steht. Es besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des Übergangs unser Eigentum nach § 947 Abs. 2 BGB der Besteller/Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache im o. a. Verhältnis verschafft. Der Besteller/Kunde verpflichtet sich, die Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
V. Lieferzeit
1. Wenn der Besteller/Kunde ein Unternehmen, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein nicht öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt folgendes: Die von uns bestätigten oder angegebenen Termine gelten nur als annähernd. Die Lieferung oder Leistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin erfolgt. Für etwaige Nachteile aus Terminüberschreitung wird keinerlei Schadensersatz geleistet, es sei denn, es läge unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Sonstige Besteller /Kunden, insbesondere Verbraucher können uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern, wodurch wir in Verzug geraten.
2. Soweit wir Unterlieferanten zur Erfüllung des Auftrages heranziehen und die Lieferzeiten überschritten werden, wird unsere Haftung hierfür – soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Von einer Haftung aus Lieferungsverzögerung können wir uns durch Abtretung der Ansprüche gegen unsere Unterlieferanten befreien.
3. Wenn der Besteller/Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 5 % des vereinbarten Preises beschränkt. Wenn der sonstige Besteller/Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung von uns verlangen will, muss er uns nach Ablauf der 6 Wochenfrist (s. Nr. 1) eine weitere angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wenn der Besteller/Kunde bereits Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat, beschränkt sich sein Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 25 % des vereinbarten Preises. Sofern der Besteller/Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, steht ihm bei leichter Fahrlässigkeit kein Schadensersatzanspruch zu. Wenn uns im Falle eines Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haften wir ausschließlich mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung unsererseits scheidet aus, wenn bei dem Besteller/Kunden der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist kommen wir in Verzug. Unsere Haftung ist beschränkt nach Maßgabe der Haftung bei unverbindlichen Lieferterminen oder unverbindliche Lieferfristen. Wenn uns höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Kaufsache bis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, werden die Liefertermine bzw. die Lieferfrist um eben den Zeitraum verlängert, der uns an einer fristgerechten Lieferung gehindert hatte. Der Besteller/Kunde kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die bei uns oder einem Lieferanten eingetretene Lieferstörung länger als 4 Monate anhält. Modelländerungen des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, es sei denn, diese seien für den Besteller/Kunden unzumutbar.
4. Jede spätere Änderung in der Ausführung des Auftrages auf Wunsch des Bestellers/Kunden berechtigt uns zu einer angemessenen Überschreitung des Liefertermins.
VI. Gefahrenübergang
1. Sämtliche Gefahren gehen auf den Besteller über, wenn die Liefergegenstände zum Zwecke der Ablieferung unser Werk oder die Betriebsstätte eines unserer Unterlieferanten verlassen. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit der Versandbereitschaft auf den Besteller/Kunden über. Sollte der Liefergegenstand nach Gefahrenübergang durch Zufall untergehen, so sind wir nicht verpflichtet, ihn ein zweites Mal herzustellen.
2. Für Leihgegenstände, wie Werkzeuge, Leihflaschen, LeihtrommeIn usw. trägt der Besteller/Kunde die Gefahr bis zum Widereingang in unserem Werk, dem Zweigbüro oder der Vertretung.
3. Wenn der Besteller/Kunde keine anders lautenden Anweisungen erteilt, wird jeder Transport von uns zu Gunsten des Bestellers gegen Berechnung der üblichen Prämien versichert.
VII. Rücktrittsrecht
1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller/Kunde sich in Verzug befindet, oder wenn wir von Umständen Kenntnis erhalten, die an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers/Kunden Zweifel begründen. Im Falle des Rücktritts steht uns ein Schadensersatzanspruch von mindestens 30 % zu.
2. Ein Rücktrittsrecht besteht weiterhin bei Eintritt von Umständen, die als höhere Gewalt anzusehen sind. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Blockade, Beschränkungen des Warenverkehrs, besondere Vorschriften der öffentlichen Hand, von uns nicht zu vertretende Rohmaterial –oder Brennstoffmängel, Feuer, Verkehrssperren, Betriebs- oder Transportstörungen, Streik, wobei die Behinderung unserer Unterlieferanten unserer eigenen Behinderung gleichsteht.
VIII. Montage
Für Montagearbeiten gelten unsere besonderen Montagebedingungen als Bestandteil dieser Bedingungen
IX. Haftung für Mängel und sonstige Pflichtverletzungen
1. Ansprüche des Bestellers/ Kunden wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus § 438 Abs.1 Nr. 2 und § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB. § 444 und § 475 Abs.2 BGB bleiben unberührt.
2. Sollte sich an bestellter oder eingebauter Ware nach Übergabe / Abnahme während der Gewährleistungszeit ein Mangel herausstellen, ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen und uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel in Augenschein zu nehmen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der geltend gemachte Mangel bei Gefahrenübergang/ Abnahme bereits vorhanden war, steht es uns frei, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen.
3. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen (z. B. Dichtungen, Ventilplatten und dergl.) ferner nicht für Schäden infolge Nichtbeachtung der Betriebsanweisung oder nicht sachgemäßer Behandlung, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk, ungeeignete Baugründe, chemischer, elektrischer und ähnlicher Einflüsse sowie auch Witterungs- und andere Natureinflüsse. Zur Nachprüfung vorhandener Isolierungen sind wir nicht verpflichtet und übernehmen für solche auch keine Gewähr. Eine Gewährleistung erfolgt ferner nicht für Schäden, die durch Maschinen oder Zubehörteile verursacht wurden, die von uns nicht mitgeliefert worden sind. Unsere Haftung erstreckt sich ausschließlich auf die im eigenen Werk hergestellten Gegenstände. Sie erlischt, wenn eine Ausbesserung oder Ersatzleistung vom Besteller/Kunden oder von anderer Seite ohne unsere Zustimmung begonnen oder ausgeführt wird.
4. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz der Firma, soweit nicht die Lieferung/ Leistung von oder an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen an uns und Wechselzahlungen ist der Sitz der Firma. Uns bleibt jedoch vorbehalten, am Gerichtsstand es Bestellers/Kunden zu klagen.
XI. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Ganzen gesehen und die Wirksamkeit der zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Verträge nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch die entsprechenden Bestimmungen aus den jeweils gültigen Lieferungsbedingungen des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten (VDMA) zu ersetzen. Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist auch hier der Sitz der Firma.